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Vorlaufzeit bei veränderten Park- und Halteverboten

Vorlaufzeit bei veränderten Park- und Halteverboten - mobile Verbotsschilder




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Zur erforderlichen sog. Vorlaufzeit bei der Veränderung von Halt- oder Parkregelungen durch mobile Verkehrsschilder hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95) bereits 1996 entschieden:

   "Der Verkehrsteilnehmer muss jedoch mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangen. Er kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraumes auch noch vier Tage später erlaubt ist. Bei einer solchen "Vorlaufzeit" ist es nicht unverhältnismäßig, also nicht von Verfassungs wegen verboten, das Abschlepp- und Kostenrisiko eines längerfristigen Parkens statt der Allgemeinheit demjenigen zuzuweisen, der die Sachherrschaft über das an der betreffenden Stelle geparkte Kraftfahrzeug hat und Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrsrechtslage treffen kann."


Aus dieser Vorgabe hat sich in der Praxis allgemein eine Vorlaufzeit von 72 Stunden (also 3 Tage) durchgesetzt.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Parken

Abschleppkosten allgemein

Kfz.-Umsetzungsgebühren




OVG Münster v. 23.05.1995:
Der Umstand, daß Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens regelmäßig nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.

BVerwG v. 11.12.1996:
Die Festsetzung der Umsetzungsgebühren gegen einen Halter, der zunächst erlaubtermaßen geparkt hatte, ist rechtmäßig; die Vorlaufszeit hierfür beträgt 3 Tage (72 Stunden).

VG Berlin v. 05.12.2000:
Die vom Land Berlin geübte Verwaltungspraxis, den Halter/Fahrer eines Kfz, welches vor rechtzeitiger Aufstellung von Halteverbotszeichen abgestellt wurde, zu Umsetzungsgebühren heranzuziehen ist rechtmäßig. Eine Vorlaufzeit von 72 Stunden ist ausreichend; einem Fahrzeughalter ist es zuzumuten, Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrsrechtslage zu treffen.

VG Braunschweig v. 01.09.2005:
Es ist verhältnismäßig, wenn ein haltverbotswidrig geparktes Kfz bei einem mobilen Haltverbotsschild nach einer Vorlaufzeit von 72 Stunden kostenpflichtig umgesetzt wird.

VG Köln v. 03.03.2008:
Abschleppmaßnahme sind unverhältnismäßig, wenn der Zeitraum zwischen dem (ggf. erneuten) Aufstellen der mobilen Haltverbotsschilder und dem Abschleppvorgang zu kurz bemessen war, so dass es nicht vertretbar ist, das Abschlepp- und Kostenrisiko für diese kurzfristige Veränderung der Sachlage dem Fahrzeugführer zuzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein- Westfalen, der das Gericht folgt, erfordern Maßnahmen - wie z.B. ein Umzug -, welche die Einrichtung eines Haltverbots notwendig machen, regelmäßig einen Vorlauf von 48 Stunden.

VG Bremen v. 13.08.2009:
Hat ein Verkehrsteilnehmer von demnächst zu erwartenden Parkeinschränkungen positive Kenntnis, ist die Einhaltung einer dreitägigen Vorlaufzeit nicht nötig. Erlangt der Verkehrsteilnehmer nach zunächst rechtmäßigem Parken Kenntnis von einem mobilen Haltverbot, muss er sein Fahrzeug aus dem Verbotsbereich entfernen.




VG Bremen v. 09.12.2010:
Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. Demnach ist es unbeachtlich, wenn der Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug vor dem Aufstellen des Verkehrszeichens an der betroffenen Stelle abstellte, sofern bei der Aufstellung eine Vorlaufzeit von 72 Stunden eingehalten wurde.

VG Düsseldorf v. 20.08.2013:
Ein Verkehrsteilnehmer ist in Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Er muss den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.

BVerwG v. 24.05.2018:
Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs findet nicht statt.

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